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Das
Ministerium für Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen gab am 16.März
2010 nachfolgend bekannt:
Auslegung
des § 31 Absatz 2 Buchstabe a Landesfischereigesetz
(LFischG) hinsichtlich der Zulassung von Kindern beim Angeln
Im folgenden gebe ich Ihnen meine Auffassung zur Kenntnis, in
welchem
Rahmen und in welchem Ausmaß Kinder ohne Fischereischein
beim Angeln aktiv werden dürfen.
Kinder können in Nordrhein-Westfalen erst mit Vollendung
des zehnten
Lebensjahres einen Jugendfischereischein erwerben. Viele Kinder
entdecken
jedoch schon in früherem Alter ihr Interesse am Angeln. Um
bei den erwachsenen Fischereischeininhabern (z.B. Eltern und Großeltern)
keine Unsicherheit aufkommen zu lassen, was nach dem Landesfischereigesetz
Kindern ohne Fischereischein erlaubt ist und was nicht, wird hiermit
klargestellt:
Erstens:
Nach § 31 Absatz 2 Buchstabe a LFischG können Personen
ohne Fischereischein
einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder
einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines
bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei
denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten
zum Fang von Köderfischen aus.
Zweitens:
In Abstimmung mit dem Beirat für das Fischereiwesen sehe
ich es als mit § 31 Absatz 2 Buchstabe a LFischG vereinbar
an, wenn Kinder unter 10 Jahren von erwachsenen Fischereischeininhabern
unter den folgenden Einschränkungen mit dem Angeln vertraut
gemacht werden und beim Angeln assistieren können:
Alle Vorgänge des Angelns, die von Kindern unter 10 Jahren
beherrscht werden können, sind den Kindern unter unmittelbarer
Aufsicht und Einwirkung von erwachsenen Fischereischeininhabern
im Sinne einer Unterstützung bei der Ausübung des Fischfangs
grundsätzlich erlaubt. Dazu kann auch das Halten einer Handangel
im Einwirkungsbereich des Fischereischeininhabers gehören.
Ausgenommen von den genannten Tätigkeiten sind die tierschutzrelevanten
Vorgänge beim Angeln, insbesondere das Abhaken und Töten
von Fischen.
Die begleitenden erwachsenen Fischereischeininhaber tragen die
Verantwortung für die Einhaltung der Beschränkungen
des Angelns mit Kindern.
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