§ 31 LFischG, Kinderang.
Der ASV Dormagen gibt nachfolgenden Text des "Ministeriums für Umwelt- und Naturschutz" der Elternschaft von Kindern beim Angeln bekannt:

 

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen gab am 16.März 2010 nachfolgend bekannt:

Auslegung des § 31 Absatz 2 Buchstabe a Landesfischereigesetz
(LFischG) hinsichtlich der Zulassung von Kindern beim Angeln


Im folgenden gebe ich Ihnen meine Auffassung zur Kenntnis, in welchem
Rahmen und in welchem Ausmaß Kinder ohne Fischereischein
beim Angeln aktiv werden dürfen.
Kinder können in Nordrhein-Westfalen erst mit Vollendung des zehnten
Lebensjahres einen Jugendfischereischein erwerben. Viele Kinder entdecken
jedoch schon in früherem Alter ihr Interesse am Angeln. Um bei den erwachsenen Fischereischeininhabern (z.B. Eltern und Großeltern) keine Unsicherheit aufkommen zu lassen, was nach dem Landesfischereigesetz Kindern ohne Fischereischein erlaubt ist und was nicht, wird hiermit klargestellt:

Erstens:
Nach § 31 Absatz 2 Buchstabe a LFischG können Personen ohne Fischereischein
einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus.

Zweitens:
In Abstimmung mit dem Beirat für das Fischereiwesen sehe ich es als mit § 31 Absatz 2 Buchstabe a LFischG vereinbar an, wenn Kinder unter 10 Jahren von erwachsenen Fischereischeininhabern unter den folgenden Einschränkungen mit dem Angeln vertraut gemacht werden und beim Angeln assistieren können:
Alle Vorgänge des Angelns, die von Kindern unter 10 Jahren beherrscht werden können, sind den Kindern unter unmittelbarer Aufsicht und Einwirkung von erwachsenen Fischereischeininhabern im Sinne einer Unterstützung bei der Ausübung des Fischfangs grundsätzlich erlaubt. Dazu kann auch das Halten einer Handangel im Einwirkungsbereich des Fischereischeininhabers gehören.
Ausgenommen von den genannten Tätigkeiten sind die tierschutzrelevanten
Vorgänge beim Angeln, insbesondere das Abhaken und Töten von Fischen.
Die begleitenden erwachsenen Fischereischeininhaber tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Beschränkungen des Angelns mit Kindern.